Leistungsbeurteilung/Lehrplan

Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (Abs. 1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

(Abs. 2) Mit ”Sehr gut” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt  und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen  Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(Abs. 3) Mit ”Gut” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(Abs. 4) Mit ”Befriedigend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der  Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(Abs. 5) Mit ”Genügend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(Abs. 6) Mit "Nicht genügend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit ”Genügend” (Abs. 5) erfüllt. 

Lehrplan

Der Unterricht an österreichischen Volksschulen...

...erfolgt nach den Bestimmungen des österreichischen Lehrplans.

Der Lehrstoff der Grundschule ist nach Unterrichtsgegenständen gegliedert, denen in den Stundentafeln Zeitrichtwerte zugeordnet werden. Damit ist der Lehrer verpflichtet, den Kindern Bildungsangebote aus allen angeführten Lernbereichen zu machen.

Dem Wesen der Grundschule entspricht es allerdings, eine strenge Scheidung des Lehrstoffes nach Unterrichtsgegenständen zu vermeiden. Dies ist schon deshalb nötig, weil der Unterricht in der Grundschule womöglich von den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen der Kinder ausgeht oder diese zumindest einbezieht.

Somit sind die Lernanlässe oft situationsorientiert und fachübergreifend.

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand zugeordnet werden können, sondern nur fachübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind.  Solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien“ genannt werden, sind:

  • Gesundheitserziehung
  • Leseerziehung
  • Medienerziehung
  • Musische Erziehung
  • Politische Bildung – Friedenserziehung
  • Sexualerziehung
  • Sprecherziehung
  • Erziehung zum Umweltschutz
  • Verkehrserziehung
  • Wirtschaftserziehung